Wann ist ein Testament rechtsgültig?
Wenn vor dem Tod kein rechtsgültiges Testament verfasst wird, kommen die sogenannten gesetzlichen Erben in den Besitz der Hinterlassenschaften des Erblassers.
Jene, die mit dieser Regelung nicht einverstanden sind, weil sie lieber jemand anderen bedenken möchten, können zu Lebzeiten ein Testament verfassen oder verfassen lassen. Das gilt für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und weder unter Geistes- noch unter Bewusstseinsstörungen leiden. Allgemein ist testierfähig, wer geschäftsfähig ist.
Aber Achtung: Nicht jedes Schriftstück, das mit dem Wort „Testament“ überschrieben ist, hat auch wirklich rechtliche Gültigkeit. Es gilt, gewisse Formalitäten einzuhalten.
Das notarielle Testament
Wer ganz sichergehen will, dass es keine Probleme gibt, sollte das Testament von einem Notar aufsetzen lassen. Das heißt, dass derjenige, der seinen Letzten Willen verfassen möchte, dem Notar genau den gewünschten Inhalt erklärt. Der Notar schreibt diesen nieder und achtet dabei auf eine exakte, rechtskonforme Wortwahl. Dies ist für einen Laien häufig schwierig, da den wenigsten etwa der Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“ geläufig ist. Wenn der Notar das Testament aufgesetzt hat, geht er es mit dem Auftraggeber noch einmal durch, bevor dieser seine Unterschrift darunter setzt. Das Testament verbleibt dann beim Notar, bis es benötigt wird. Möchte der Auftraggeber sein Testament ändern, muss er sich das bisherige Testament zuschicken lassen und ein neues aufsetzen, welches das alte widerruft. Am einfachsten ist es, auch das neue Testament wieder von einem Notar verfassen zu lassen. Die Regelungen hierfür sind im § 2232 des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB) nachzulesen.
Das privatschriftliche Testament
Derjenige, der ein Testament oder ein Berliner Testament schreiben möchte, kann das auch privat tun. Allerdings sind auch in diesem Fall wiederum einige Formalien zu beachten: der Ort und das Datum der Testamentsanfertigung müssen festgehalten werden und der Erblasser muss unterschreiben. Am besten, wenn auch nicht vorgeschrieben, ist die Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen. Sonst könnten eventuell Zweifel an der Echtheit des Dokuments auftreten. Dadurch wird es anfechtbar und könnte möglicherweise unwirksam werden. Besonders wichtig ist beim privatschriftlichen Testament auch, dass es von vorne bis hinten handschriftlich niedergelegt werden muss. Einen Text per Schreibmaschine zu verfassen oder auf dem Computer zu schreiben und dann auszudrucken, reicht für ein Testament nicht aus. Wer also seinen Letzten Willen niederschreibt, muss das per Hand tun und dabei auf Sauberkeit und Leserlichkeit seiner Schrift achten, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Wichtig ist es auch, die Sätze kurz und verständlich zu halten und die Wünsche so konkret wie möglich darzulegen, damit es keinen rechtlichen Spielraum gibt. Die Regelungen für das privatschriftliche Testament finden sich in § 2247 BGB. Wer auf Nummer sicher gehen will und das Testament lieber gemeinsam mit einem erfahrenen Rechtsbeistand verfasst, findet beispielsweise unter hrh-anwaelte.de kompetente Ansprechpartner.
Mehrere Testamente – welches ist rechtsgültig?
Wenn ein Erblasser Zeit seines Lebens mehrere Testamente verfasst hat, die alle die oben genannten Formalitäten erfüllen, gilt immer das zuletzt verfasste Testament. So ist es zumindest, wenn alle Testamente privatschriftlich verfasst worden sind. Ist das letzte ein privatschriftliches Testament und das vorangegangene ein notarielles, kommt es darauf an, ob das neue Testament das alte ausdrücklich widerruft. Ist dem nicht so, gelten nur diejenigen Regelungen des neuen Testaments, die denen des alten Testaments widersprechen. In allen anderen Punkten greift das notarielle Testament.
Das sogenannte Nottestament, das nur zeitlich begrenzt gültig ist, spielt heute kaum mehr eine Rolle. Die Regelungen hierzu besagen, dass mündliche Anweisungen vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen gemacht werden müssen. Allerdings ist das Nottestament überkommen und leicht anfechtbar.
Menschen, die ein Testament aufsetzen, tun dies häufig, um Leute oder Institutionen als Erben einzusetzen, die nicht die gesetzlichen Erben sind. Allerdings können die gesetzlichen Erben nur sehr selten ganz enterbt werden: Meist bekommen sie trotz des Testaments einen Pflichtteil des Erbes.
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