Alles Wissenswerte zur Teilzeitarbeitsregelung während der Elternzeit
Kinder verändern vieles im Leben eines Menschen. Obgleich die Freude, die ein Kind so mit sich bringt, mit Geld nicht aufzuwiegen ist, so ist die finanzielle Lage der Eltern gerade in der Anfangszeit oftmals angespannt, da Kinder Rundumbetreuung benötigen. Sehr viele Eltern können es sich schlicht und ergreifend nicht erlauben, auf ein Gehalt gänzlich zu verzichten. Glücklicherweise hat der Gesetzgeber Regelungen bezüglich der Teilzeitarbeit während der Elternzeit getroffen, sodass den Eltern verschiedene Möglichkeiten offen stehen.
Was jedoch ist hierbei zu beachten bzw.
was für Problematiken können bezüglich der Teilzeitarbeit während der Elternzeit auftreten?
Teilzeitarbeit während der Elternzeit – Grundsätzliches!
Fakt ist, dass ein Elternteil während der Elternzeit einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, seine Arbeitszeit für mindestens zwei Monate zu verringern. Dies kann eine Reduzierung auf entweder 30 oder 15 Wochenstunden sein und dieses Recht kann maximal zwei Mal in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat hierbei jedoch keinen Einfluss darauf, wie die verringerte Arbeitszeit am Tage gelegt wird, d.h. er kann nicht darauf pochen, dass die Arbeitszeit grundsätzlich vormittags oder nachmittags abgeleistet werden kann. Denn die Arbeitszeiten kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes alleine festlegen. Wenn ein Elternteil bereits teilzeitbeschäftigt ist und aufgrund der Elternzeit eine Verlegung der Arbeitszeit wünscht, so kann diese Regelung ebenfalls nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber getroffen werden, ein Rechtsanspruch hierauf besteht für den Elternteil nicht.
Der zweite Fakt ist, dass ein Elternteil die Verringerung der Arbeitszeit aufgrund der Elternzeit sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen muss. Aus diesem Anschreiben muss zwingend hervorgehen, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer die Teilzeitregelung wünscht und welche Wochenarbeitszeit der Elternteil in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit – Problematiken
Ein Arbeitgeber kann den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ablehnen, sofern er dringende betriebsbedingte Gründe anführen kann. Hierbei reicht es jedoch nicht, dass er vorbringt, er würde für den gewünschten Zeitraum keine Ersatzkraft finden, die den Arbeitsausfall des teilzeitarbeitenden Elternteils ausgleichen könnte. Ein derartiges Problem würde sich dem Arbeitnehmer ja ebenfalls stellen, wenn der teilzeitbeantragende Arbeitnehmer anstatt der Teilzeit die komplette Elternzeit beantragen würde, was das gute Recht des Elternteils ist.
Es gibt nach aktueller Rechtslage lediglich zwei Ablehnungsgründe, die hinreichend akzeptiert werden, um ein Teilzeitarbeitsgesuch während der Elternzeit abzulehnen. So kann das Gesuch zum einen zurückgewiesen werden, wenn auf dem bisherigen Arbeitsplatz des teilzeitbeantragenden Arbeitnehmers Teilzeitarbeit nicht möglich ist respektive auf dem aktuellen Arbeitsmarkt derzeit keine Teilzeit- sondern lediglich Vollzeitkräfte für den restlichen Teil der Stelle zur Verfügung stehen. Zum anderen kann ein solcher Antrag abgelehnt werden, wenn kein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz in dem Unternehmen zur Verfügung steht und eine Umorganisation nicht möglich ist.
Wenn es zum Streitfall kommt
Nicht selten kommt es aufgrund eines abgelehnten Antrags zu einem gerichtlichen Streitfall vor den jeweiligen Arbeitsgerichten. Hier ist, sofern er den Antrag abgelehnt hat, der Arbeitgeber für seine Ablehnungsgründe in der Beweispflicht, d.h. er muss nachweisen, dass er entweder keine Ersatzkraft für den Elternteil finden konnte respektive eine anderweitige Lösung im Betrieb nicht möglich war. Dieses gestaltet sich in der Praxis äußerst schwierig. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es immens wichtig, einen guten Rechtsbeistand zu haben. Einen kompetenten Ansprechpartner, der über langjährige Erfahrung mit derartigen Fällen verfügt, findet man zum Beispiel in der in Mainz ansässigen Kanzlei Baumhäkel. Auf der Webseite der Kanzlei unter baumhaekel.de gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme. Hier erhält man fachkundige Unterstützung bei allen arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen.
Es ist ebenfalls möglich, den Teilzeitanspruch wahrzunehmen, wenn zunächst eine vollständige Freistellung in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall würde eine Verlängerung der Elternzeit mittels Teilzeitarbeit beantragt werden. Allerdings trägt hierbei der Arbeitnehmer das Risiko, sofern der Arbeitgeber bereits eine Ersatzkraft eingestellt hat, dass der Arbeitgeber diesen Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnt. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich bezüglich derartiger Fragen kompetent durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
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